Voraussetzung für Hilfeleistungen ist eine Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein ist beschränkt auf Personen, die nur Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG haben. Für alle anderen lässt der Gesetzgeber nur die Betreuung durch Steuerberater zu.
Die zulässigen Einkünfte sind:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
- Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen § 22 Nr. 1 EStg
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen § 22 Nr. 1a EStG
- Zusätzlich zu diesen Einkünften dürfen Einnahmen aus anderen Einkunftsarten
im Sinne des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG bis zu einer Höhe von 18.000 €,
bei Zusammenveranlagung 36.000 €, vorhanden sein.
Auch wenn unsere Mitglieder vorwiegend in München und Umgebung wohnen oder arbeiten gilt uneingeschränkt: Mitgliedschaften sind nicht ortsgebunden.
Inzwischen werden immer mehr Beratungen per Post abgewickelt.
Jedes Mitglied erhält professionelle individuelle Steuerberatung durch Steuerberater oder qualifizierte Sachbearbeiter kostenfrei. Details siehe unter: Leistungen
Der Jahresbeitrag für eine Mitgliedschaft ist gestaffelt nach dem Vorjahreseinkommen und beginnt bei 60 €.
Die Aufnahmegebühr beträgt 15,00€ (ab 2023).
Details siehe unter: Leistungen
Der Jahresbeitrag ist meist wesentlich günstiger als die Gebühren für die Beratungen durch einen freien Steuerberater. Mit der Bezahlung des Jahresbeitrags sind alle Leistungen vollständig abgegolten, die wir für unsere Mitglieder erbringen.
Beitragsordnung (ab 01.01.2023)
Beitragsbemessungsgrundlage | Jahresbeitrag |
< 8.000 € | 60,00 € |
8.001 – 14.000 € | 70,00 € |
14.001 – 22.000 € | 80,00 € |
22.001 – 32.000 € | 100,00 € |
32.001 – 40.000 € | 130,00 € |
40.001 – 48.000 € | 145,00 € |
48.001 – 56.000 € | 160,00 € |
56.001 – 68.000 € | 180,00 € |
68.001 – 80.000 € | 210,00 € |
80.001 – 90.000 € | 250,00 € |
90.001 – 110.000 € | 275,00 € |
110.001 – 130.000 € | 310,00 € |
> 130.000 € | 340,00 € |
Aufnahme für neue Mitglieder: 15,00 €
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage
- Bruttoarbeitslohn
- Brutto-Rentenbezüge
- Mieteinnahmen
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch freigestellte)
- Wiederkehrende Bezüge (Ehegattenunterhalt)
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Krankengeld
- steuerfreier Fahrt-und Reisekostenersatz
- steuerfreie AG-Zahlungen bei doppelter Haushaltführung
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung